Rechte und Pflichten rund um den Energiesausweis
Der Energieausweis ist sowohl beim Verkauf, als auch bei der Vermietung einer Immobilie ein wichtiger Bestandteil. Doch was sagt der Energieausweis eigentlich genau aus und wann ist er für den Verkauf bzw. für die Vermietung einer Immobilie vorgeschrieben? Welche Rechte und Pflichten bringt er für Immobilieneigentümer, Mieter und Käufer mit?
Diese und weitere Fragen wollen wir Ihnen hier gerne kurz beantworten – jederzeit stehen wir Ihnen natürlich aber auch persönlich als Ansprechpartner zur Seite.

Der Energieausweis ermöglicht einen Vergleich der energetischen Beschaffenheit von Gebäuden. Das heißt, er bewertet den Energiestand eines Wohngebäudes.
Der Energieausweis wird durch die Energiesparverordnung (EnEV) geregelt. Er ist Pflicht für Immobilien, die verkauft oder vermietet werden. Bereits im Exposé und in Inseraten müssen folgende Daten angegeben werden:
- Der im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder –verbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter (kWh/m²).
- Der Hauptenergieträger der Gebäudeheizung und das Baujahr des Wohngebäudes.
Der Energieausweis muss bei einer Besichtigung vorgelegt werden können. Bei Vertragsabschluss erhält der Käufer den Energieausweis. Er ist meistens 10 Jahre gültig.
Bei Verkauf oder Neuvermietung ohne vollständigen und zulässigen Energieausweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro.
AUSNAHMEN: In folgenden Situationen braucht der Energieausweis NICHT vorgelegt zu werden:
- Bei nichtkommerziellen Inseraten (am schwarzen Brett, in der Universität etc.)
- Wenn er zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe beantragt ist, aber noch nicht vorliegt.
- Wenn das Gebäude weniger als 50 qm² Wohnfläche hat oder ein Baudenkmal ist.
Es gibt zwei Varianten des Energieausweises: der Verbrauchsausweis und der Bedarfsausweis.
Verbrauchsausweis:
- Hier geht es um den erfassten Energieverbrauch des Gebäudes.
- Als Grundlage dient der Heiz- und Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre.
- Genügt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Der Bauantrag für das betreffende Gebäude wurde nach dem 01.11.1977 gestellt.
- Das Gebäude wurde mindestens auf das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 modernisiert.
- In dem Gebäude befinden sich mindestens 5 Wohnungen.
Bedarfsausweis:
- Hier geht es um den berechneten Energiebedarf des Gebäudes.
- Ein Experte analysiert in einem technischen Gutachten die Baupläne und die Gegebenheiten des Objekts.
- Vorgeschrieben:
- wenn keine Heizkosten- bzw. Verbrauchsabrechnungen der letzten drei Jahre vorliegen.
- wenn ein Neubau fertiggestellt wurde.
- wenn sich im Gebäude weniger als fünf Wohnungen befinden und es nicht mindestens den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht.
Vorteile Bedarfsausweis gegenüber Verbrauchsausweis:
- Der Bedarfsausweis ist zwar teurer, aber auch aussagekräftiger.
- Der Eigentümer ist mit dem Bedarfsausweis genau über die energetische Qualität seines Gebäudes im Bilde.
- Aus einem Bedarfsausweis lassen sich Modernisierungsmaßnahmen ableiten, die sich langfristig auszahlen.
- Der Bedarfsausweis ist unabhängig vom Verbrauchsverhalten, er berücksichtigt Anlagetechnik und Bausubstanz und ist deshalb objektiver.